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Falk Haak
MilGal
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Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG

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Handwerkskammer Region Stuttgart

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Urheberrecht

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Erklärung / Absicherung / Erklärung §86 und 86a / Distanzierung

Hiermit distanziert sich der Seitenbetreiber von Krieg, Faschismus, Rassisimus und jedlicher Hetzte gegen andersgläubige. Bei uns wird sich streng an die deutsche Gesetzgebung gehalten. Wir handeln Sachen mit den s. g. „Verbotenen Symbolen“ so wie der Gesetzgeben das vorschreibt. Wir senden jedem Kunden diesen Gesetzestext zu bzw. lassen es uns durch einen Klick bestätigen, dass diese Gesetzte eingehalten werden!

Es liegt an Ihnen sich mit diesen vertraut zu machen.

Wir von unserer Seite verkaufen nur Sachen die mit unserem demokratischen Grundwerten und Gewissen vereinbar sind.


Zum Schutze der Öffentlichkeit und mit Rücksichtnahme vor allem auch auf ausländische Kunden ist die Firma Militaria-Galvano zu größtmöglicher Sorgfalt und Umsicht im Umgang mit zeitgeschichtlichen Objekten aus der Zeit des 3. Reiches verpflichtet, insoweit diese Gegenstände nur Personen zur Ansicht zur Verfügung gestellt werden, welche der Firma Militaria-Galvano persönlich bekannt sind.
Personen, welche der Firma Militaria-Galvano nicht persönlich bekannt sind, müssen mit der Bestellung - per eMail oder schriftlich - Art und Zweck ihres Sammelgebietes angeben, zum Beispiel den Aufbau einer nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebauten Sammlung über Vorgänge des Zeitgeschehens, wie etwa den zweiten Weltkrieg, oder eine bestimmte Waffengattung, etc., wobei sie mit der Angabe des Sammelgebietes gleichzeitig die Kenntnisnahme der §§ 86, 86a StGB und somit auch die Kenntnis wie auch deren strikte Einhaltung ohne Einschränkung zusichern.
Mit der Annahme eines Angebotes der Fa. Militaria-Galvano versichert der das Angebot Annehmende über die o.a. strikte Einhaltung der §§ 86, 86a StGB hinaus, die im im Internet abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches ausschliesslich zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, Wissenschaft, Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken im Sinne der §§ 86, 86a StGB zu erwerben, was auch für das Fertigen von Ausdrucken oder das Fertigen von Kopien aus dem Angebot gilt. Ausdrucke und Kopien dürfen nur für private Zwecke angefertigt und nicht an Dritte weitergeleitet, d.h. keinesfalls unter Umgehung der vorgenannten Vorschriften des StGB verwendet werden.


§ 86
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

(1) Wer Propagandamittel


1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.


§ 86a
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer


1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission:

http://ec.europa.eu/consumers/odr/